Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand:
1. Auftragserteilung
Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Abweichungen hiervon, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen der Käufer, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preisvereinbarung gilt nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Sollten bis zur Ausführung des Auftrags Lohn-, Material-, oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, die ausgewiesenen Preise entsprechend anzupassen. Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk in Euro, zuzüglich Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Zahlung: innerhalb einer Woche wird der Betrag von Ihrem Konto eingezogen mit 5 % Skonto. Sämtliche durch verspätete Zahlungen verursachten Kosten, wie Mahnspesen, Einzugsgebühren und dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers.
3. Lieferung
Die Ware wird nach Auftragseingang, sofern alles an Lager ist, unverzüglich von uns versendet.
Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen durch uns, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt oder zur Schadensersatzforderung, wenn die Nichteinhaltung auf Umständen beruht, die von unserem Willen unabhängig sind (Lieferverzögerung unserer Lieferanten, Streik, Betriebsunterbrechung und dergleichen).
Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie durch ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen ausgeschlossen sind.
4. Mängelrügen
Mängelrügen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Wareneigang am Bestimmungsort schriftlich uns gegenüber zu erheben. Werden Mängelrügen von uns anerkannt, dann kann der Käufer nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die ausgelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechsel und Schecks, unser Eigentum. Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum.
Als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.)
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern. Es ist vereinbart, dass alle sich hieraus ergebenen Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten sind, wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehende Forderungen, ebenso wie sein Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt sicherungshalber an uns ab: wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Der Käufer ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung für uns entstandenen bzw. entstehenden Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Export: Der Export ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulässig. Dies gilt auch für ausländische Käufer für Lieferungen nach Drittländern. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Verkäufer von allen zwischen den Parteien bestehenden Lieferverträgen zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6. Urheberschutz
Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer, gleichgültig wie er in deren Besitz gelangt ist, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadensersatzpflichtig.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Durch die widerspruchslose Entgegennahme dieses Formulars mit unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestätigt der Käufer, dass er Vollkaufmann im Sinne von §1 HGB ist und sein unwiderrufliches Einverständnis mit den nachstehenden Bedingungen über Erfüllungsort oder Gerichtstand.
Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Böblingen. Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten auch für Wechsel- und Scheckklagen ist für beide Teile ausschließlich Böblingen. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.